Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber SaaS-Dienstleistungen über das Medium Internet (SaaS = Software-as-a-Service).
2. Leistungsumfang
2.1. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber für die Dauer des Vertrages die Software „JAREL Baumanagement“ in der jeweils aktuellsten Version über das Internet entgeltlich zur Nutzung zur Verfügung. Hierzu speichert der Auftragnehmer die Software auf einem Server in seinem Verfügungsbereich und stellt sie über das Internet zu Verfügung.
2.2. Der Auftragnehmer entwickelt die Software laufend weiter und verbessert diese durch Updates. Der Auftraggeber hat keinen wie auch immer gearteten Anspruch auf Erweiterungen des Funktionsumfangs nach Abschluss des Vertrags. Änderungen des Designs bzw. der Funktion sind jederzeit möglich und stellen keine Mangel der Leistungen dar.
2.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Erbringung der Leistungsbeschreibung eingesetzten technischen Einrichtungen nach freiem Ermessen zu ändern, wenn für den Auftraggeber keine wesentliche Beeinträchtigung der Dienstleistungen zu erwarten ist.
2.4. Der genaue Umfang der Leistungsbeschreibung der Software des Auftragnehmers ist auf der Webseite des Auftragnehmers unter www.jarel.at festgelegt und gilt zum Stand des Vertragsabschlusses.
2.5. Der Auftragnehmer überwacht die Funktionalität seiner Dienste mit branchenüblichen Mitteln und beseitigt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten die in der Sphäre des Auftragnehmers liegenden Softwarefehler. Ein Fehler liegt dann vor, wenn die in der Leistungsbeschreibung des Vertrags angegebenen Funktionen nicht erfüllt werden, falsche Ergebnisse liefern oder in anderer Weise nicht funktionsgerecht arbeiten und der Fehler nicht durch Dritthersteller hervorgerufen wird, welche außerhalb der Sphäre des Auftragnehmers liegen. Fehler an Drittsoftware die nicht in der Sphäre des Auftragnehmers liegen, stellen keinen Mangel dar.
2.6. Zulässige Nutzung: Der Auftraggeber bestätigt mit Vertragsabschluss die zur Verfügung gestellten Leistungen ausschließlich zu legalen Zwecken einzusetzen. Eine Nutzung über den angebotenen Leistungsumfang hinaus wird zwischen den Vertragspartnern jedenfalls ausgeschlossen.
2.2. Der Auftragnehmer entwickelt die Software laufend weiter und verbessert diese durch Updates. Der Auftraggeber hat keinen wie auch immer gearteten Anspruch auf Erweiterungen des Funktionsumfangs nach Abschluss des Vertrags. Änderungen des Designs bzw. der Funktion sind jederzeit möglich und stellen keine Mangel der Leistungen dar.
2.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Erbringung der Leistungsbeschreibung eingesetzten technischen Einrichtungen nach freiem Ermessen zu ändern, wenn für den Auftraggeber keine wesentliche Beeinträchtigung der Dienstleistungen zu erwarten ist.
2.4. Der genaue Umfang der Leistungsbeschreibung der Software des Auftragnehmers ist auf der Webseite des Auftragnehmers unter www.jarel.at festgelegt und gilt zum Stand des Vertragsabschlusses.
2.5. Der Auftragnehmer überwacht die Funktionalität seiner Dienste mit branchenüblichen Mitteln und beseitigt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten die in der Sphäre des Auftragnehmers liegenden Softwarefehler. Ein Fehler liegt dann vor, wenn die in der Leistungsbeschreibung des Vertrags angegebenen Funktionen nicht erfüllt werden, falsche Ergebnisse liefern oder in anderer Weise nicht funktionsgerecht arbeiten und der Fehler nicht durch Dritthersteller hervorgerufen wird, welche außerhalb der Sphäre des Auftragnehmers liegen. Fehler an Drittsoftware die nicht in der Sphäre des Auftragnehmers liegen, stellen keinen Mangel dar.
2.6. Zulässige Nutzung: Der Auftraggeber bestätigt mit Vertragsabschluss die zur Verfügung gestellten Leistungen ausschließlich zu legalen Zwecken einzusetzen. Eine Nutzung über den angebotenen Leistungsumfang hinaus wird zwischen den Vertragspartnern jedenfalls ausgeschlossen.
3. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
3.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der Dienstleistung durch den Auftragnehmer erforderlich sind. Der Auftraggeber verpflichtet sich weiters alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrags erforderlich sind und die nicht im Leistungsumfang des Auftragnehmers enthalten sind.
3.2. Sofern die Dienstleistungen vor Ort beim Auftraggeber erbracht werden, stellt der Auftraggeber die zur Erbringung der Dienstleistung durch den Auftragnehmer erforderlichen Netzkomponenten, Anschlüsse, Versorgungsstrom inkl. Spitzenspannungsausgleich, Notstromversorgungen, Stellflächen für Anlagen, Arbeitsplätze sowie Infrastruktur in erforderlichem Umfang und Qualität (z.B. Klimatisierung) unentgeltlich zur Verfügung. Jedenfalls ist der Auftraggeber für die Einhaltung der vom jeweiligen Hersteller geforderten Voraussetzungen für den Betrieb der Hardware verantwortlich. Ebenso hat der Auftraggeber für die Raum- und Gebäudesicherheit, unter anderem für den Schutz vor Wasser, Feuer und Zutritt Unbefugter Sorge zu tragen. Der Auftraggeber ist für besondere Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Sicherheitszellen) in seinen Räumlichkeiten selbst verantwortlich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Mitarbeitern des Auftragnehmers Weisungen - gleich welcher Art - zu erteilen und wird alle Wünsche bezüglich der Leistungserbringung ausschließlich den vom Auftragnehmer benannten Ansprechpartner herantragen.
3.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zur Nutzung der Dienstleistung vom Auftragnehmer erforderlichen Passwörter und Logins vertraulich zu behandeln. Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer im Falle eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verlusts der Passwörter und Logins in jeglichem Falle schad- und klaglos.
3.4. Der Auftraggeber wird die dem Auftragnehmer übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei sich verwahren, sodass sie bei Verlust oder Beschädigung, sofern technisch und wirtschaftlich vertretbar, jederzeit rekonstruiert werden können.
3.5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Daten und Informationen vor der Eingabe auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten zu prüfen und hierzu dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einzusetzen.
3.2. Sofern die Dienstleistungen vor Ort beim Auftraggeber erbracht werden, stellt der Auftraggeber die zur Erbringung der Dienstleistung durch den Auftragnehmer erforderlichen Netzkomponenten, Anschlüsse, Versorgungsstrom inkl. Spitzenspannungsausgleich, Notstromversorgungen, Stellflächen für Anlagen, Arbeitsplätze sowie Infrastruktur in erforderlichem Umfang und Qualität (z.B. Klimatisierung) unentgeltlich zur Verfügung. Jedenfalls ist der Auftraggeber für die Einhaltung der vom jeweiligen Hersteller geforderten Voraussetzungen für den Betrieb der Hardware verantwortlich. Ebenso hat der Auftraggeber für die Raum- und Gebäudesicherheit, unter anderem für den Schutz vor Wasser, Feuer und Zutritt Unbefugter Sorge zu tragen. Der Auftraggeber ist für besondere Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Sicherheitszellen) in seinen Räumlichkeiten selbst verantwortlich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Mitarbeitern des Auftragnehmers Weisungen - gleich welcher Art - zu erteilen und wird alle Wünsche bezüglich der Leistungserbringung ausschließlich den vom Auftragnehmer benannten Ansprechpartner herantragen.
3.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zur Nutzung der Dienstleistung vom Auftragnehmer erforderlichen Passwörter und Logins vertraulich zu behandeln. Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer im Falle eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verlusts der Passwörter und Logins in jeglichem Falle schad- und klaglos.
3.4. Der Auftraggeber wird die dem Auftragnehmer übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei sich verwahren, sodass sie bei Verlust oder Beschädigung, sofern technisch und wirtschaftlich vertretbar, jederzeit rekonstruiert werden können.
3.5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Daten und Informationen vor der Eingabe auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten zu prüfen und hierzu dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einzusetzen.
4. Verantwortlichkeit für Inhalte
Die Software „JAREL Baumanagement“ erlaubt unter anderem das Erstellen von öffentlich zugänglichen Webseiten (Content Management System).
4.1. Für sämtliche Inhalte, die der Auftraggeber auf seinen Webseiten veröffentlicht, einschließlich solcher, auf die mittels Link-Setzung verwiesen wird, ist der Auftraggeber zur Gänze verantwortlich. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Webseiten der Auftraggeber auf eventuelle Rechtsverstöße zu prüfen.
4.2. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, alle jeweils gültigen landesspezifischen Rechtsvorschriften einzuhalten und eventuelle Rechtsverstöße zu prüfen (z.B. Impressumpflicht, Datenschutzerklärung bzw. Cookie-Hinweis).
4.3. Der Auftraggeber erklärt und gewährleistet dem Auftragnehmer gegenüber, dass er der alleinige Inhaber sämtlicher Rechte an den von ihm auf seiner Internetseite eingestellten Inhalten ist, oder anderweitig berechtigt ist, die Inhalte auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
4.4. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit den vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalten frei (insbesondere Persönlichkeits-, Urheber- und Markenrechte).
4.5. Dem Auftraggeber sind jegliche Handlungen untersagt, die gegen geltendes Recht verstoßen, die Rechte Dritter verletzen oder den reibungslosen Betrieb des JAREL Systems beeinträchtigen.
4.6. Der Auftraggeber ist verpflichtet den Auftragnehmer Schad- und Klaglos zu halten. Sollte der Auftragnehmer wegen gesetzeswidrigen Inhalts, den der Auftraggeber auf seiner Webseite bereitstellt, als Dritt- oder Mitstörer in Anspruch genommen werden (z. B. auf Unterlassung, Widerruf, Richtigstellung, Schadenersatz usw.), dann ist der Auftraggeber dazu verpflichtet dem Auftragnehmer alle dadurch entstehenden Kosten zu erstatten. Der Auftraggeber ist weiters dazu verpflichtet, den Auftragnehmer in jeglicher Weise dabei zu unterstützen, eine derartige Inanspruchnahme abzuwehren.
4.7. Der Auftragnehmer erhält die Einwilligung den Firmennamen und das Firmenlogo des Auftraggebers als Referenz auf seiner Webseite unter der Rubrik "Kunden" zu veröffentlichen. Der Auftraggeber kann diese Einwilligung jederzeit schriftlich widerrufen und die Entfernung des Eintrags auf der Webseite des Auftragnehmers veranlassen.
4.1. Für sämtliche Inhalte, die der Auftraggeber auf seinen Webseiten veröffentlicht, einschließlich solcher, auf die mittels Link-Setzung verwiesen wird, ist der Auftraggeber zur Gänze verantwortlich. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Webseiten der Auftraggeber auf eventuelle Rechtsverstöße zu prüfen.
4.2. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, alle jeweils gültigen landesspezifischen Rechtsvorschriften einzuhalten und eventuelle Rechtsverstöße zu prüfen (z.B. Impressumpflicht, Datenschutzerklärung bzw. Cookie-Hinweis).
4.3. Der Auftraggeber erklärt und gewährleistet dem Auftragnehmer gegenüber, dass er der alleinige Inhaber sämtlicher Rechte an den von ihm auf seiner Internetseite eingestellten Inhalten ist, oder anderweitig berechtigt ist, die Inhalte auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
4.4. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit den vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalten frei (insbesondere Persönlichkeits-, Urheber- und Markenrechte).
4.5. Dem Auftraggeber sind jegliche Handlungen untersagt, die gegen geltendes Recht verstoßen, die Rechte Dritter verletzen oder den reibungslosen Betrieb des JAREL Systems beeinträchtigen.
4.6. Der Auftraggeber ist verpflichtet den Auftragnehmer Schad- und Klaglos zu halten. Sollte der Auftragnehmer wegen gesetzeswidrigen Inhalts, den der Auftraggeber auf seiner Webseite bereitstellt, als Dritt- oder Mitstörer in Anspruch genommen werden (z. B. auf Unterlassung, Widerruf, Richtigstellung, Schadenersatz usw.), dann ist der Auftraggeber dazu verpflichtet dem Auftragnehmer alle dadurch entstehenden Kosten zu erstatten. Der Auftraggeber ist weiters dazu verpflichtet, den Auftragnehmer in jeglicher Weise dabei zu unterstützen, eine derartige Inanspruchnahme abzuwehren.
4.7. Der Auftragnehmer erhält die Einwilligung den Firmennamen und das Firmenlogo des Auftraggebers als Referenz auf seiner Webseite unter der Rubrik "Kunden" zu veröffentlichen. Der Auftraggeber kann diese Einwilligung jederzeit schriftlich widerrufen und die Entfernung des Eintrags auf der Webseite des Auftragnehmers veranlassen.
5. Leistungs-/Erreichbarkeitsstörungen
5.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienstleistungen.
5.2. Die Überwachung der Grundfunktionen der Software erfolgt in branchenüblichen Intervallen. Die Wartung der Software erfolgt grundsätzlich von Montag bis Freitag 08:00 bis 19:00 Uhr. Bei schwerwiegenden softwaretechnischen Fehlern in der Sphäre des Auftragnehmers die die vertraglich vereinbarte Nutzung der Software nicht ermöglicht oder ernstlich einschränkt erfolgt die Wartung innerhalb des im Serviceplan vereinbarten Zeitraums ab Kenntnis oder nachweislicher Verständigung durch den Auftraggeber. Schwerwiegende Hardware-Fehler - sofern in der Sphäre des Auftragnehmers - werden innerhalb branchenüblicher Fristen (vergleiche Servicelevel One-Business-Day) beseitigt. Branchenübliche Lieferfristen beim Lieferanten des Auftragnehmers (und die damit in Zusammenhang stehende Verzögerung bei der Fehlerbehebung) stellen keinen Schadensersatzanspruch des Auftraggebers dar. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber rechtzeitig von Wartungsarbeiten informieren und diese möglichst rasch durchführen. Ist eine Fehlerbehebung innerhalb eines Werktages nicht möglich wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber davon binnen 48 Stunden unter Angabe von Gründen sowie des Zeitraums der für die Behebung zu veranschlagen ist, informieren. Jedenfalls stellt die Leistungsunterbrechung bis 12 Stunden keinen Mangel der Leistungen dar. Länger andauernde Leistungsunterbrechungen, welche durch Dritte (z.B.: Provider, Elektroversorgungsunternehmen, etc.) verursacht werden stellen keinen Mangel der Leistungen dar. Elementarereignisse welche die Leistungserbringung über einen längeren Zeitraum verhindern stellen keinen Schaden dar. Bei länger andauernden Leistungsunterbrechungen welche eindeutig in der Sphäre des Auftragnehmers liegen und nicht den zuvor genannten außergewöhnlichen Störungen zuzuordnen sind, werden mittels Gutschrift in Höhe des vertraglich vereinbarten Entgelts für den Zeitraum der Störung abgegolten. Eine etwaige darüberhinausgehende Haftung ist jedenfalls ausgeschlossen.
5.2. Die Überwachung der Grundfunktionen der Software erfolgt in branchenüblichen Intervallen. Die Wartung der Software erfolgt grundsätzlich von Montag bis Freitag 08:00 bis 19:00 Uhr. Bei schwerwiegenden softwaretechnischen Fehlern in der Sphäre des Auftragnehmers die die vertraglich vereinbarte Nutzung der Software nicht ermöglicht oder ernstlich einschränkt erfolgt die Wartung innerhalb des im Serviceplan vereinbarten Zeitraums ab Kenntnis oder nachweislicher Verständigung durch den Auftraggeber. Schwerwiegende Hardware-Fehler - sofern in der Sphäre des Auftragnehmers - werden innerhalb branchenüblicher Fristen (vergleiche Servicelevel One-Business-Day) beseitigt. Branchenübliche Lieferfristen beim Lieferanten des Auftragnehmers (und die damit in Zusammenhang stehende Verzögerung bei der Fehlerbehebung) stellen keinen Schadensersatzanspruch des Auftraggebers dar. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber rechtzeitig von Wartungsarbeiten informieren und diese möglichst rasch durchführen. Ist eine Fehlerbehebung innerhalb eines Werktages nicht möglich wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber davon binnen 48 Stunden unter Angabe von Gründen sowie des Zeitraums der für die Behebung zu veranschlagen ist, informieren. Jedenfalls stellt die Leistungsunterbrechung bis 12 Stunden keinen Mangel der Leistungen dar. Länger andauernde Leistungsunterbrechungen, welche durch Dritte (z.B.: Provider, Elektroversorgungsunternehmen, etc.) verursacht werden stellen keinen Mangel der Leistungen dar. Elementarereignisse welche die Leistungserbringung über einen längeren Zeitraum verhindern stellen keinen Schaden dar. Bei länger andauernden Leistungsunterbrechungen welche eindeutig in der Sphäre des Auftragnehmers liegen und nicht den zuvor genannten außergewöhnlichen Störungen zuzuordnen sind, werden mittels Gutschrift in Höhe des vertraglich vereinbarten Entgelts für den Zeitraum der Störung abgegolten. Eine etwaige darüberhinausgehende Haftung ist jedenfalls ausgeschlossen.
6. Haftung
6.1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung betrifft vertragliche Ansprüche. Außervertragliche Ansprüche werden von beiden Vertragspartnern ausgeschlossen. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet nicht für den Inhalt übermittelter Daten, die durch Dienste des Auftragnehmers zugänglich sind.
6.2. Werden Leistungen des Auftragnehmer von unberechtigten Dritten unter Verwendung des Benutzernamens und des Passwortes des Auftraggebers in Anspruch genommen, so haftet der Auftraggeber für dadurch anfallende Entgelte im Rahmen der zivilrechtlichen Haftungen, sofern ihn am Zugriff des unberechtigten Dritten schwere Fahrlässigkeit oder ein Verschulden trifft.
6.3. Der Auftragnehmer speichert die erstellten Dokumente und erstellt im Serviceplan vereinbarte Intervalle Datensicherungen. Der Auftragnehmer ergreift branchenübliche Maßnahmen, um die Datensicherheit der gespeicherten Dokumente sicherzustellen. Allerdings haftet er nicht für die Speicherung der Dokumente. Eine mögliche Schadenersatzpflicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Handlung des Auftragnehmers -sofern in der Sphäre des Auftragnehmers gelegen- ist auf die Höhe eines Zwölftels einer Jahresgebühr beschränkt.
6.4. Im Falle einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handlung des Auftraggebers hält der Auftraggeber den Auftragnehmer vollends schad- und klaglos.
6.5. Die Haftung des Auftragnehmers ist vollends ausgeschlossen solange keine grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlung des Auftragnehmers bewiesen ist.
6.6. Zur Anwendung kommt, wenn nicht anders vereinbart, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Österreich geltende Recht.
6.2. Werden Leistungen des Auftragnehmer von unberechtigten Dritten unter Verwendung des Benutzernamens und des Passwortes des Auftraggebers in Anspruch genommen, so haftet der Auftraggeber für dadurch anfallende Entgelte im Rahmen der zivilrechtlichen Haftungen, sofern ihn am Zugriff des unberechtigten Dritten schwere Fahrlässigkeit oder ein Verschulden trifft.
6.3. Der Auftragnehmer speichert die erstellten Dokumente und erstellt im Serviceplan vereinbarte Intervalle Datensicherungen. Der Auftragnehmer ergreift branchenübliche Maßnahmen, um die Datensicherheit der gespeicherten Dokumente sicherzustellen. Allerdings haftet er nicht für die Speicherung der Dokumente. Eine mögliche Schadenersatzpflicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Handlung des Auftragnehmers -sofern in der Sphäre des Auftragnehmers gelegen- ist auf die Höhe eines Zwölftels einer Jahresgebühr beschränkt.
6.4. Im Falle einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handlung des Auftraggebers hält der Auftraggeber den Auftragnehmer vollends schad- und klaglos.
6.5. Die Haftung des Auftragnehmers ist vollends ausgeschlossen solange keine grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlung des Auftragnehmers bewiesen ist.
6.6. Zur Anwendung kommt, wenn nicht anders vereinbart, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Österreich geltende Recht.
7. Vergütung
7.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, an den Auftragnehmer für die vertraglich vereinbarten Leistungen das vereinbarte Entgelt zzgl. gesetzliche Umsatzsteuer zu den vereinbarten Zahlungskonditionen rechtzeitig zu bezahlen.
7.2. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen sind spätestens 10 Tage ab Rechnungserhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Mahnungen sind kostenpflichtig. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet.
7.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer ausdrücklich einverstanden.
7.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, durch schriftliche Mitteilungen an den Auftraggeber mit einer Ankündigungsfrist von 1 Monat eine Anpassung der Entgelte und Leistungsinhalte vorzunehmen, sofern sie für den Auftraggeber zumutbar sind. Gründe für eine solche Leistungsänderung sind der technische Fortschritt sowie die Weiterentwicklung der Software. Die Änderung erfolgt in der Art und in dem Ausmaß, wie der Umfang und die Leistungsfähigkeit der Software geändert werden. Ist der Auftraggeber nicht bereit den Vertrag zu geänderten Konditionen fortzuführen so wird ihm das Recht einer außerordentlichen Kündigung mit einer Frist von 14 Tagen ab Kenntnis der Anpassung oder schriftlich nachweislicher Verständigung eingeräumt. Jährliche Entgelterhöhungen bis zu 20% des vereinbarten Entgelts sind von der außerordentlichen Kündigungsmöglichkeit ausgeschlossen sofern dies nicht gegen gesetzliche Regelungen verstößt.
7.2. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen sind spätestens 10 Tage ab Rechnungserhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Mahnungen sind kostenpflichtig. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet.
7.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer ausdrücklich einverstanden.
7.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, durch schriftliche Mitteilungen an den Auftraggeber mit einer Ankündigungsfrist von 1 Monat eine Anpassung der Entgelte und Leistungsinhalte vorzunehmen, sofern sie für den Auftraggeber zumutbar sind. Gründe für eine solche Leistungsänderung sind der technische Fortschritt sowie die Weiterentwicklung der Software. Die Änderung erfolgt in der Art und in dem Ausmaß, wie der Umfang und die Leistungsfähigkeit der Software geändert werden. Ist der Auftraggeber nicht bereit den Vertrag zu geänderten Konditionen fortzuführen so wird ihm das Recht einer außerordentlichen Kündigung mit einer Frist von 14 Tagen ab Kenntnis der Anpassung oder schriftlich nachweislicher Verständigung eingeräumt. Jährliche Entgelterhöhungen bis zu 20% des vereinbarten Entgelts sind von der außerordentlichen Kündigungsmöglichkeit ausgeschlossen sofern dies nicht gegen gesetzliche Regelungen verstößt.
8. Höhere Gewalt
Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.
9. Nutzungsrechte an der Software
9.1. Soweit dem Auftraggeber vom Auftragnehmer Softwareprodukte überlassen werden oder dem Auftraggeber die Nutzung von Softwareprodukten im Rahmen der Dienstleistungen ermöglicht wird, steht dem Auftraggeber das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizensierbare, auf die Laufzeit des Vertrags beschränkte Recht zu, die Softwareprodukte in unveränderter Form zu benutzen.
9.2. Bei Nutzung der Software ist für jeden Benutzer eine Lizenz erforderlich. Jeder lizensierte Nutzer ist berechtigt die kostenlosen Softwarezugaben (WindowsClient und Apps für iOS/Android) unentgeltlich zu nutzen. Die Softwarezugaben stellen keine Leistung im Sinne der Leistungsbeschreibung dar, da diese den Funktionsumfang ausschließlich ergänzen.
9.3. Der Kunde darf die Software nur vervielfältigen und bearbeiten, soweit dies durch die aktuelle Leistungsbeschreibung bzw. den vereinbarten Serviceplan abgedeckt ist. Zur notwendigen Vervielfältigung zählt das Laden in den Hauptspeicher, nicht jedoch die vorübergehende Installation auf Datenträger der von dem Auftraggeber eingesetzten Hardware. Sofern nicht die §§ 40d, 40e UrhG zwingend eine weitergehende Regelung vorsehen, werden keine weiteren Rechte an der Software eingeräumt.
9.4. Alle dem Auftraggeber vom Auftragnehmer überlassenen Unterlagen, insbesondere die Dokumentationen zu Softwareprodukten, dürfen weder vervielfältigt noch auf irgendeine Weise entgeltlich oder unentgeltlich verbreitet werden. Die Anwenderdokumentation (z.B.: Tutorials, Handouts und Videotutorials) dient ausschließlich der Aus- und Weiterbildung der lizensierten Leistungsnutzer. Die Vervielfältigung und Verbreitung der Anwenderdokumentation ist ausschließlich zu Aus- und Weiterbildungszwecken der Leistungsnutzer zulässig.
9.5. Der Auftraggeber ist ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht berechtigt, die Software Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
9.6. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Software zurückzuentwickeln (Reverse Engineering), zu dekompilieren oder zu disassemblieren oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode der Software zugänglich zu machen. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes besteht nicht - auch nicht für individuelle Programmieraufträge und Anpassungen bzw. Erweiterungen der Software, welche vom Auftraggeber in Auftrag gegeben werden.
9.2. Bei Nutzung der Software ist für jeden Benutzer eine Lizenz erforderlich. Jeder lizensierte Nutzer ist berechtigt die kostenlosen Softwarezugaben (WindowsClient und Apps für iOS/Android) unentgeltlich zu nutzen. Die Softwarezugaben stellen keine Leistung im Sinne der Leistungsbeschreibung dar, da diese den Funktionsumfang ausschließlich ergänzen.
9.3. Der Kunde darf die Software nur vervielfältigen und bearbeiten, soweit dies durch die aktuelle Leistungsbeschreibung bzw. den vereinbarten Serviceplan abgedeckt ist. Zur notwendigen Vervielfältigung zählt das Laden in den Hauptspeicher, nicht jedoch die vorübergehende Installation auf Datenträger der von dem Auftraggeber eingesetzten Hardware. Sofern nicht die §§ 40d, 40e UrhG zwingend eine weitergehende Regelung vorsehen, werden keine weiteren Rechte an der Software eingeräumt.
9.4. Alle dem Auftraggeber vom Auftragnehmer überlassenen Unterlagen, insbesondere die Dokumentationen zu Softwareprodukten, dürfen weder vervielfältigt noch auf irgendeine Weise entgeltlich oder unentgeltlich verbreitet werden. Die Anwenderdokumentation (z.B.: Tutorials, Handouts und Videotutorials) dient ausschließlich der Aus- und Weiterbildung der lizensierten Leistungsnutzer. Die Vervielfältigung und Verbreitung der Anwenderdokumentation ist ausschließlich zu Aus- und Weiterbildungszwecken der Leistungsnutzer zulässig.
9.5. Der Auftraggeber ist ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht berechtigt, die Software Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
9.6. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Software zurückzuentwickeln (Reverse Engineering), zu dekompilieren oder zu disassemblieren oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode der Software zugänglich zu machen. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes besteht nicht - auch nicht für individuelle Programmieraufträge und Anpassungen bzw. Erweiterungen der Software, welche vom Auftraggeber in Auftrag gegeben werden.
10. Laufzeit des Vertrags
10.1. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Das Vertragsverhältnis beginnt mit der Anmeldung/Registrierung oder mittels eines Vertrages durch den Auftraggeber. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Die erstmalige Bezahlung des Leistungsentgelts wird als konkludente Handlung gewertet und ist somit einem Vertragsabschluss zu den im Angebot angeführten Konditionen gleichzusetzen.
10.2. Die sofortige Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt den Parteien unbenommen. Ein wichtiger Grund zur sofortigen Auflösung dieses Vertrages seitens des Auftragnehmers liegt vor wenn der Auftraggeber:
10.2. Die sofortige Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt den Parteien unbenommen. Ein wichtiger Grund zur sofortigen Auflösung dieses Vertrages seitens des Auftragnehmers liegt vor wenn der Auftraggeber:
1. die zur Verfügung gestellten Leistungen zum Zwecke der Förderung krimineller, gesetzwidriger und ethischer bedenklicher Handlungen nutzt
2. mit Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis im Ausmaß von mindestens einem Zwölftels eines Jahresentgelts im Verzug ist und er unter Setzung einer angemessenen Nachfrist und unter Androhung der Vertragsauflösung erfolglos gemahnt wurde.
3. die vertragsgegenständlichen Leistungen grob fahrlässig oder schuldhaft nutzt, dabei Rechtsvorschriften verletzt oder in die Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte oder Namensrechte Dritter eingreift.
4. in Konkurs fällt oder die Konkurseröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
2. mit Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis im Ausmaß von mindestens einem Zwölftels eines Jahresentgelts im Verzug ist und er unter Setzung einer angemessenen Nachfrist und unter Androhung der Vertragsauflösung erfolglos gemahnt wurde.
3. die vertragsgegenständlichen Leistungen grob fahrlässig oder schuldhaft nutzt, dabei Rechtsvorschriften verletzt oder in die Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte oder Namensrechte Dritter eingreift.
4. in Konkurs fällt oder die Konkurseröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
11. Datenschutz
11.1. Der Auftraggeber ist selbst für die, nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetztes zur Nutzung von SaaS-Diensten durch den Auftragnehmer und seine Vertragspartner, allenfalls erforderliche Zustimmungserklärung verantwortlich.
11.2. Der Auftragnehmer ergreift alle branchenüblichen wirtschaftlich zumutbaren technischen Maßnahmen, um die an den Standorten gespeicherten Daten und Informationen des Auftraggebers gegen den unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen. Der Auftragnehmer ist jedoch nicht dafür verantwortlich, wenn es Dritten dennoch gelingt, sich auf rechtswidrige Weise Zugang zu den Daten und Informationen zu verschaffen.
11.2. Der Auftragnehmer ergreift alle branchenüblichen wirtschaftlich zumutbaren technischen Maßnahmen, um die an den Standorten gespeicherten Daten und Informationen des Auftraggebers gegen den unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen. Der Auftragnehmer ist jedoch nicht dafür verantwortlich, wenn es Dritten dennoch gelingt, sich auf rechtswidrige Weise Zugang zu den Daten und Informationen zu verschaffen.
12. Geheimhaltung
12.1. Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm vom anderen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein bekannt sind, oder aufgrund einer rechtskräftig behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen sind.
12.2. Die mit dem Auftragnehmer verbundenen Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie einer inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.
12.2. Die mit dem Auftragnehmer verbundenen Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie einer inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.
13. Sperrung von Zugängen
13.1. Der Auftragnehmer kann den Zugang zu seinen Leistungen vorübergehend oder dauerhaft sperren, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Auftraggeber gegen diese AGB und/oder geltendes Recht verstößt oder verstoßen hat.
13.2. Eine Sperrung von Zugängen kann weiters erfolgen, wenn sich der Auftraggeber mit der Zahlung einer Vergütung für mehr als 1 Monat in Verzug befindet.
13.3. Bei der Entscheidung über eine Sperrung wird der Auftragnehmer die berechtigten Interessen aller beteiligten Parteien angemessen berücksichtigen.
13.2. Eine Sperrung von Zugängen kann weiters erfolgen, wenn sich der Auftraggeber mit der Zahlung einer Vergütung für mehr als 1 Monat in Verzug befindet.
13.3. Bei der Entscheidung über eine Sperrung wird der Auftragnehmer die berechtigten Interessen aller beteiligten Parteien angemessen berücksichtigen.
14. Mitteilungen
Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Vertragspartner Adressänderungen unverzüglich bekannt zu geben, andernfalls gelten Mitteilungen an die zuletzt schriftlich bekannt gegebene Adresse als rechtswirksam zugegangen.
15. Sonstiges
15.1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
15.3. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des Auftraggebers auf ein mit dem Auftragnehmer konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
15.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ganz oder teilweise Dritter zu bedienen.
15.5. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
Stand vom Oktober 2023
15.2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
15.3. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des Auftraggebers auf ein mit dem Auftragnehmer konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
15.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ganz oder teilweise Dritter zu bedienen.
15.5. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.